Unter dem Begriff Sozialrecht fassen wir den gesamten Bereich staatlicher Leistungsverwaltung gegenüber dem privaten Bürger zusammen. Das heißt, immer wenn der Bürger von einer Behörde eine geldwerte Leistung begehrt, handelt es sich um einen Bereich des Sozialrechts. Im Bereich des Sozialrechts beginnt unsere Tätigkeit häufig schon bei der Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von Anträgen auf Versicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Renten, Verletztenrente, etc.
Auf der zweiten Ebene erfolgt die Beratung im Zusammenhang mit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens für den Fall, dass die Behörde eine begehrte Leistung nicht oder nicht im vollen Umfang gewährt hat.
Auf der dritten Ebene steht sodann die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den eine Leistung verweigernden Behörden.
Das Sozialrecht dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatspostulats.
Mit der Einführung der Sozialgesetzbücher (SGB) I bis XII, sind die Kernmaterien des Sozialrechts zu einer zusammenhängenden Kodifikation zusammengefügt worden.
Allgemeine Regelungen, insbesondere das Verwaltungsverfahren und der Datenschutz, sind in den SGB I und X enthalten. SGB IV ist ein Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, SGB IX ein allgemeiner Teil des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
Besondere Teile sind das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB VII (Unfallversicherung), SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe).
Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren und formellen Sinne (vgl. § 68 SGB I) sind darüber hinaus das Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im übrigen (Bundesversorgungsgesetz; Opferentschädigungsgesetz; Infektionsschutzgesetz), das Ausbildungsförderungsrecht (BAföG), das Elterngeldrecht, das Unterhaltsvorschussgesetz und das Wohngeldgesetz, die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, bis sie in das SGB aufgenommen sind. Daher gelten auch für diese Gesetze das SGB I und X. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Verfahren vor den Sozialgerichten.
Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherung. Derzeit sind folgende Sozialversicherungszweige gesetzlich vorgesehen: